Weitere aktuelle Informationen auf der offiziellen Seite: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ahv/reformen-revisionen/umsetzung-13-ahv-rente.html
13.09.2024
Die 13. AHV-Rente soll über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer finanziert werden und zwar so, dass der AHV-Ausgleichsfonds bis 2030 im Gleichgewicht bleibt. Dies hatte der Bundesrat an seiner Sitzung vom 14. August 2024 als Eckwert beschlossen. Auf der Basis der validierten AHV-Finanzperspektiven hat das Innendepartement nun die notwendige Erhöhung um 0.7 Mehrwertsteuer-Prozentpunkte berechnet. Darüber hat das EDI den Bundesrat an seiner Sitzung vom 13. September 2024 informiert.
Die 13. Altersrente wird im Einführungsjahr 2026 rund 4,2 Milliarden Franken kosten. Die finanzielle Lage von AHV und Bundeshaushalt bedingen umgehende Massnahmen, um diese zusätzlichen Ausgaben zu finanzieren. Der Bundesrat schlägt einerseits eine Erhöhung der Mehrwertsteuer vor. Andererseits soll der Bundesanteil 19,5 Prozent der AHV-Ausgaben betragen (bisher: 20,2 Prozent). Indem auf eine weitergehende Kürzung des Bundesanteils auf 18,7 Prozent verzichtet wird, würde der Bund ab 2026 rund 450 Millionen Franken an die Kosten der 13. AHV-Rente beitragen.
Der Bundesrat hatte an seiner Sitzung vom 14. August 2024 als Finanzierungsziel festgelegt, dass der Fonds bis im Jahr 2030 im Gleichgewicht bleiben soll. Um dieses Ziel zu erreichen, muss die Mehrwertsteuer um 0.7 Prozentpunkte erhöht werden. Dies hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) auf der Basis der validierten Finanzperspektiven der AHV berechnet. Der Bundesrat wird die Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der 13. Altersrente im Oktober ans Parlament verabschieden.
Das BSV ist derzeit daran, die validierten AHV-Finanzperspektiven für die Öffentlichkeit aufzubereiten. Die neuen Finanzperspektiven werden am Montag, 16. September, publiziert.
Quelle: BSV-Mitteilung vom 13.09.2024
14.08.2024
Bern, 14.08.2024 – Der Bundesrat hat nach der Vernehmlassung die Eckwerte für die Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente an seiner Sitzung vom 14. August 2024 festgelegt. Die 13. AHV-Altersrente soll ab 2026 ausbezahlt und von Beginn an nachhaltig finanziert werden. Die zusätzlichen Ausgaben steigen bis 2030 auf knapp 5 Milliarden Franken jährlich. Um den AHV-Ausgleichsfonds bis 2030 im Gleichgewicht zu halten, soll die Mehrwertsteuer erhöht werden. Das effektive Ausmass der Erhöhung wird der Bundesrat im Herbst 2024 auf der Basis der neuen AHV-Finanzperspektiven festlegen. Im Herbst wird er die Botschaft verabschieden, sodass das Parlament die Beratung in der Wintersession 2024 aufnehmen kann.
Die Kosten der 13. Altersrente liegen 2026 bei rund 4.2 Milliarden und 2030 bei knapp 5 Milliarden Franken. Die am 6. August mitgeteilte Korrektur der AHV-Finanzperspektiven hat auf sie nur einen geringen Einfluss. Das Umlageergebnis der AHV wird mit der Einführung der 13. Rente wie schon zuvor kommuniziert ab 2026 negativ, wobei das Defizit nach neuen Berechnungen des BSV in den Folgejahren weniger schnell ansteigt.
Auch unter diesen neuen Rahmenbedingungen kommt der Bundesrat in seinen Erwägungen zum Ergebnis, dass gleichzeitig mit der Umsetzung der 13. Altersrente auch ihre Finanzierung sichergestellt werden soll. Je länger eine Zusatzfinanzierung hinausgezögert wird, desto rascher sinkt der Stand des AHV-Ausgleichsfonds.
Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden unterstützte die Finanzierungsvariante, die höhere Lohnbeiträge und höhere Mehrwertsteuer kombiniert. Weil der Finanzierungsbedarf aufgrund der angepassten AHV-Finanzperspektiven nun aber geringer ausfällt als erwartet, erachtet der Bundesrat eine alleinige Erhöhung der Mehrwertsteuer als die angemessenere Lösung. Sie soll die Zusatzkosten der 13. AHV-Rente zusammen mit dem auf 19.5 Prozent der AHV-Ausgaben angepassten Bundesbeitrag soweit decken, dass im Jahr 2030 ein Fondsstand von 100% der AHV-Ausgaben erreicht wird. Den effektiven Satz wird der Bundesrat im Herbst 2024 auf der Basis der neuen AHV-Finanzperspektiven festlegen.
Bundesanteil an AHV-Ausgaben soll auf 19.5 Prozent sinken
Heute finanziert der Bund einen Anteil von 20.2 Prozent der jährlichen AHV-Ausgaben. Trotz der mehrheitlichen Ablehnung in der Vernehmlassung hält der Bundesrat angesichts der finanziellen Lage des Bundes an der Senkung des Bundesanteils fest. Der Beitrag des Bundes soll auf 19.5 Prozent reduziert werden. Damit trägt der Bundeshaushalt 2030 rund 500 Mio. Fr. an die 13. AHV-Rente bei.
Jährliche Auszahlung der 13. Rente im Dezember
Die 13. Altersrente soll jährlich im Dezember an alle Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente ausbezahlt werden. Die jährliche Auszahlung respektiert den in der Abstimmung ausgedrückten Volkswillen und wird von einer deutlichen Mehrheit in der Vernehmlassung unterstützt.
Botschaft zuhanden des Parlaments folgt im Herbst
Der Bundesrat verfolgt einen straffen Zeitplan, um die Umsetzung und Finanzierung der 13. Altersrente bis 2026 sicherzustellen. Er wird im Herbst 2024 die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschieden. So kann dieses in der Wintersession 2024 und in der Frühjahrssession 2025 über die Vorlage beraten.
Die Gesetzesänderungen für die Umsetzung der 13. Rente und für deren Finanzierung bilden ein Paket mit zwei separaten Vorlagen. Dadurch stellt der Bundesrat sicher, dass die Gesetzesanpassungen zur Umsetzung des Volksentscheids in Kraft treten können, auch wenn es bei der Finanzierung zu Verzögerungen kommen sollte. Über eine Änderung der Mehrwertsteuer muss zwingend das Stimmvolk befinden, gegen die Gesetzesänderungen kann das Referendum ergriffen werden.
Quelle: BSV-Mitteilung vom 14.08.2024
27.03.2024
Die 13. AHV-Altersrente soll ab 2026 einmal jährlich ausbezahlt und nachhaltig finanziert werden. An seiner Sitzung vom 27. März 2024 hat der Bundesrat die Eckwerte für die Umsetzung der Volksinitiative festgelegt, die am 3. März 2024 angenommen wurde, ist aus der Mitteilung vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV zu entnehmen. Quelle: BSV-Mitteilung vom 27.03.2024
Ich wage mal zu behaupten, dass eine solche Umsetzung für die Ausgleichskassen schwieriger sein wird, als wenn zur monatlichen Altersrente der Zuschlag noch bezahlt worden wäre. Für die Nachzahlung der Rente im Todesfall gehe ich davon aus, dass es bei der Umsetzung einen pragmatischen Weg geben wird.
Lassen wir uns überraschen wie die konkrete Umsetzung dann aussieht.
Weiter Informationen zum Thema „Finanzierung“ ist ebenfalls in der obenstehende Mitteilung zu finden.
22.05.2024 (Vernehmlassung bis am 5. Juli 2024)
Details zur 13. AHV-Rente: Heute (22.05.2024) hat der Bundesrat seine Vorschläge zur Umsetzung und Finanzierung der 13. AHV-Rente in die Vernehmlassung geschickt, welche bis am 5. Juli 2024 dauert.
Hier nur einige wichtige Punkte aus den Vernehmlassungsunterlagen, welche Klarheit geben sollten:
Rentenzuschlag: Auf den Rentenzuschlag für die Frauen der AHV-Übergangsgeneration (Frauenjahrgänge 1961-1969) wird keine 13. Altersrente gewährt.
Höchstbetrag: Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag. Der Mindestbetrag der Altersrente und damit die monatliche Altersrente wird durch die 13. Altersrente nicht verändert.
Jährliche Auszahlung: Die Höhe der 13. Altersrente orientiert sich an der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres ausbezahlten monatlichen Renten der berechtigten Personen. Grundsätzlich müssen also die monatlich effektiv ausbezahlten Altersrenten einer Person oder eines Ehepaares/eingetragenen Paares zusammengezählt und ein Zwölftel dieser Summe als 13. Altersrente gewährt werden. Die Höhe der monatlichen Altersrente kann sich im Laufe des Kalenderjahres mehrfach ändern, insbesondere aufgrund von unterjährigen Zugängen, Änderungen des Zivilstandes oder der Modalitäten des flexiblen Rentenbezugs
Die 13. Altersrente soll jeweils im Dezember (bis zum 20. Dezember) ausbezahlt werden.
Todesfall: Wenn eine Person keine Altersrente (mehr) bezieht, hat sie somit auch keinen Anspruch mehr auf die 13. Altersrente. Der jährliche Zuschlag soll im Dezember deshalb nur an Personen ausbezahlt werden, welche in diesem Monat Anspruch auf eine Altersrente haben. Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, welche zwischen den Monaten Januar bis November versterben, haben keinen Anspruch auf die Altersrente im Dezember und damit auch keinen Anspruch auf die 13. Altersrente. Das Ziel der neuen Verfassungsnorm ist es, die finanzielle Situation der Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten zu verbessern und eine bessere Deckung ihres Existenzbedarfs zu ermöglichen. Nicht das Ziel ist es hingegen, die finanzielle Situation von Erben zu verbessern. Aus diesem Grund erlischt der Anspruch auf ausstehende Zahlungen der 13. Altersrente mit dem Tod der versicherten Person. Die 13. Altersrente wird damit nicht an die Erben der versicherten Person ausbezahlt.
Koordinationsabzug/Grenzbeträge: Die Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind mit der AHV-Altersrente koordiniert. Um den in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohn zu bestimmen, wird der sogenannte Koordinationsabzug vom massgebenden Lohn abgezogen. Dieser ist im Gesetz in absoluten Zahlen festgelegt. Er beträgt derzeit 25 725 Franken, das entspricht 7/8 der maximalen jährlichen AHV-Altersrente. Der Betrag der maximalen AHV-Altersrente wird mit der vorliegenden Gesetzesänderung nicht angepasst, weshalb eine Anpassung des Koordinationsabzugs nicht angezeigt ist. Dasselbe gilt für die obere Limite des Jahreslohns, die Eintrittsschwelle, den minimalen koordinierten Lohn und die maximalen jährlichen Beiträge an die Säule 3a.
Finanzierung: Ich bin für die ABBA-Variante (Eigene Bezeichnung)! Es wäre an der Zeit eine Lösung zu finden, dass bei solchen Abstimmungen gleich über die Finanzierung abgestimmt werden muss. Jetzt haben wir den (gemischten) Salat!
Nicht zu vergessen: Übrigens ist es den Auslandschweizern egal, ob die im Ausland bezogene 13. AHV-Rente durch die MWST oder durch Lohnabzüge finanziert werden.
Grundlagen: Erläuterung Bericht für die Vernehmlassung vom 22. Mai 2024