
Die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfahl dem Bundesrat im September 2023, den Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge für 2024 auf 1.25 % (bisher 1.0 %) zu erhöhen. Der Bundesrat hat heute am 1. November 2023 die Übernahme der Zinssatzempfehlung beschlossen und trägt damit insbesondere dem Anstieg der Zinsen Rechnung.
Der BVG-Zinssatz bestimmt, zu wieviel Prozent das BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden muss. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Renditeentwicklung verschiedener Wertanlagen wie Bundesobligationen, Anleihen, Aktien und Liegenschaften.
Die Festlegung des Mindestzinssatzes gilt für Altersguthaben innerhalb des BVG-Obligatoriums. Mit welchem Zinssatz die Altersguthaben ausserhalb des Obligatoriums verzinst werden (überobligatorische berufliche Vorsorge) wird nicht vom Bundesrat, sondern vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, festgelegt.