Es gut sich was in der 1e-Plan-Landschaft! Vernehmlassung bis am 30.01.2025!
Arbeitnehmende, die in der 2. Säule in einem sogenannten 1e-Vorsorgeplan mit wählbarem Anlagerisiko versichert sind, sollen ihr Vorsorgeguthaben bei einem Stellenwechsel vorübergehend auf eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen können. Dies gilt, wenn das Guthaben andernfalls in eine Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden müsste, die keine Wahl der Anlagestrategie zulässt. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 die dafür nötige Änderung des Freizügigkeitsgesetzes bis zum 30. Januar 2025 in die Vernehmlassung gegeben. Er will gleichzeitig sicherstellen, dass Vorsorgeguthaben nicht auf Freizügigkeitseinrichtungen verbleiben, obwohl die Versicherten diese Guthaben wieder in eine Pensionskasse einbringen müssten.
Für alle, die den Detaillierungsgrad lieben:
Die neue Regelung sieht folgende Rahmenbedingungen vor:
– Die Austrittsleistung muss spätestens nach zwei Jahren an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, d.h. sie darf nicht an den Versicherten ausbezahlt werden;
– sie darf nur auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden und nicht auf zwei;
– sie darf nicht wie übrige Freizügigkeitsguthaben fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters ausbezahlt werden;
– sie muss bei Eintritt eines Vorsorgefalles an die zuständige Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden.
–> Im Jahr 2022 gab es 27 1e-Vorsorgeeinrichtungen mit etwa 44 000 Versicherten; das entspricht etwa 2% aller Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz. Somit verfügen noch relativ wenige Arbeitgeber über eine 1e-Vorsorgeeinrichtung und bei einem Stellenwechsel ist es deshalb gut möglich, dass der neue Arbeitgeber keinen entsprechenden Anschluss anbietet.
–> Im vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Möglichkeit der vorübergehenden Übertragung auf eine Freizügigkeitseinrichtung nicht auf diejenigen Fälle beschränkt, bei denen beim Austritt ein Verlust vorliegt. Die neue Möglichkeit soll grundsätzlich allen Versicherten offenstehen, welche aus einem 1e-Vorsorgeplan austreten und in eine Vorsorgeeinrichtung eintreten, die keine Wahl der Anlagestrategie anbietet.
–> Bereits heute gibt Artikel 11 Absatz 2 FZG den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit, die Austrittsleistung von der vorherigen Vorsorgeeinrichtung oder der Freizügigkeitseinrichtung einzufordern; sie sind aber nicht dazu verpflichtet. Neu werden die Vorsorgeeinrichtungen verpflichten, das Vorsorgeguthaben einzufordern, wenn die Versicherten ihrer Pflicht nicht nachkommen. Das gilt nicht nur in Fällen des neuen Artikel 3a FZG, sondern für alle Vorsorgeverhältnisse.
Quelle/Informationen: BSV-Mitteilung vom 16.10.2024: https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-102810.html