14.02.2025: Im Urteil BGE 9C_612/2024 vom 27. Januar 2025 hat das Bundesgericht darüber entscheiden müssen, ob eine AHV-Neuberechnung auch möglich ist, wenn eine Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr bereits vollendet hat.

Das Bundesgericht stütz den Entscheid der Vorinstanz: Eine Neuberechnung sei nicht möglich.

Auszüge aus dem BGE:

Die Übergangsbestimmungen halten unmissverständlich fest, dass nur Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 70. Altersjahr noch nicht vollendet und über das Alter von 65 Jahren hinaus Beiträge entrichtet haben, eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 AHVG beantragen können. Der Umkehrschluss, dass von dieser Möglichkeit somit ausgeschlossen ist, wer am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr bereits vollendet hat, ist offensichtlich (so im Übrigen ausdrücklich die von der Beschwerdeführerin zitierte Botschaft des Bundesrats zur Stabilisierung der AHV [AHV 21] vom 28. August 2019 [BBl 2019 6386 Ziff. 5.2, 6396]) und bedurfte keiner expliziten Erwähnung im Gesetz.

Insofern wird sich nach meinem Verständnis an der Übergangsbestimmung nichts ändern:

„In der Neuberechnung werden ebenfalls die Erwerbseinkommen und die entsprechenden Beitragszeiten, die nach dem altrechtlichen Rentenalter (64 für Frauen / 65 für Männer) entstanden sind, berücksichtigt, sofern die versicherte Person am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hat.“

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