Sachverhalt (Auszug aus dem BGE auf französisch / von mir und den Übersetzungsmaschinen frei übersetzt):
Person „A“, geboren im Februar 1959, und Person „B“., geboren im Januar 1962, heirateten 1989 und hatten drei Kinder (geboren 1990, 1991 und 1993). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023, die am 28. August 2023 auf Einsprache bestätigt wurde, hat die kantonale Ausgleichskasse Neuenburg ab dem 1. März 2023 Person „A“ eine einfache ordentliche Altersrente von CHF 2’097 pro Monat gewährt. Diese Leistung wurde
auf der Grundlage eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 61’740 (d.h. eines
durchschnittlichen Erwerbseinkommens von CHF 50’887 und halben Gutschriften für Erziehungstätigkeiten von 1991 bis 2009 für einen Betrag von CHF 9’743) und einer Beitragszeit von 43 Jahren und 0 Monaten (Anwendung der Rentenskala 44) berechnet.
Gesetzesgrundlage: Art. 29sexies Abs. 3 AHVG besagt: „Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor dem Tag, an dem der erste Ehegatte das Referenzalter erreicht.“ / Auszug aus den BSV-Weisungen: „Die Erziehungsgutschrift wird während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Dies gilt auch, wenn erst ein Ehegatte rentenberechtigt ist.„
Fragestellung: Für die überwiegende Mehrheit der Frauen, die nach der Geburt von Kindern in Teilzeit
arbeiten möchten, ist es bei der Berechnung der Höhe der Altersrente diskriminierend, dass nur die Hälfte der Erziehungsgutschriften berücksichtigt werden. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG hat daher zur Folge, dass einige Frauen eine Ungleichbehandlung erleiden, die auf keiner vernünftigen Rechtfertigung beruht und in diesem Fall nicht angewandt werden sollte. (Die gleiche Situation ergibt sich, wenn die Rollen der Kinderbetreuung getauscht werden…)
Entscheide
27.06.2024: Entscheid Kantonsgericht NE
Das Kantonsgericht NE hat entschieden, dass dieser Gesetzesartikel daher zur Folge hat, dass einige Frauen eine Ungleichbehandlung erleiden, die auf keiner vernünftigen Rechtfertigung beruht und in diesem Fall nicht angewandt werden sollte.
03.07.2025: Entscheid Bundesgericht
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die kantonalen Richter gegen das Gesetz verstossen, indem sie
einräumten, dass die Situation der Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK falle,
und indem sie die Anwendung von Art. 29sexies Abs. 3 AHVG ablehnten.
Schlussfolgerung: Es wird sich an den gesetzlichen Grundlagen somit nichts ändern. Bei verheirateten Personen werden die Erziehungsgutschriften somit weiterhin hälftig geteilt. Die Aufteilung der Kinderbetreuung ist nicht massgebend.
!!! Was es in Bezug auf die Erziehungsgutschriften bei Konkubinatspaaren oder Geschiedenen zu beachten gilt, erfährst du im bald publizierten Artikel der NZZ, in welchem ich mitwirken durfte. !!!